Elternbeirat
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule. Die Rechte und Pflichten des Elternbeirats werden in § 57 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg(SchG)festgelegt. Unsere Elternbeiratsvorsitzende ist Antje Reinicke.
Aufgaben des Elternbeirats
- die Interessen der Eltern der Schüler zu vertreten
- den Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu informieren und auszusprechen
- das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften zu vertiefen
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten
- über die Verwendung von Lernmitteln zu beraten
- bei Verfahren, die zur Entlassung eines Schülers führen können, gehört zu werden
Weitere Mitglieder
Kerstin Bangemann
Susanne Klamroth
Claudia DinkelKontakt
Kontakt: Elternbeirat-Gym-Renningen@web.de
Elternhilfskasse
Satzung
Elternhilfskasse am Gymnasium Renningen (Fassung vom 14.02.2012)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Elternhilfskasse am Gymnasium Renningen“. Er hat seinen Sitz in Renningen. Er ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Jugendpflege und Jugendfürsorge am Gymnasium Renningen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch- die Unterstützung außerunterrichtlicher Aktivitäten (z.B. Fahrtkostenzuschüsse für Studienfahrten, schulische Veranstaltungen, Berufsorientierung, Zuschüsse für Schullandheimaufenthalte)
- die Förderung des kulturellen Lebens in der Schule (z.B. Schülerzeitung, Schülermitverantwortung, Elternmitverantwortung, Konzerte, Schülertheater)
- die Förderung sozialen Engagements
- die Unterstützung bedürftiger Schüler, um deren Teilnahme an schulischen Veranstaltungen zu ermöglichen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3a) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Mittel des Vereins zu budgetieren, um auf diese Weise definierte Teilbeträge als Etat für bestimmte Verwendungszwecke festzulegen. Eine Budgetierung soll jeweils zu Beginn des Geschäftsjahrs nach der Wahl der Mitglieder (§5 Abs.2) beschlossen werden (§6 Abs.4).
(4) Der Verein ist nicht befugt, Verbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen.
(5) Einzelausgaben ab EUR 250,- unterliegen der Zustimmung des Elternbeirats des Gymnasiums Renningen.
(6) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(7) Die Zuschüsse an bedürftige Schüler werden an Hand der Förderungsrichtlinien (siehe Anhang zu dieser Satzung) vergeben.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.§4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.§5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder des Elternbeirats des Gymnasiums Renningen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Elternbeirat. Ordentliches Mitglied des Vereins kann ferner jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt und durch Annahme dieser Erklärung seitens des Vorstands erworben. Die Ablehnung solcher Erklärungen durch den Vorstand ist schriftlich gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Fördernde Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag von mindestens EUR 50,-; ein Beitrag für ordentliche Mitglieder wird nicht erhoben.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Ausscheiden aus dem Elternbeirat des Gymnasiums Renningen, durch schriftliche Austrittserklärung, durch den Ausschluss eines Mitglieds auf einstimmigen Beschluss des Vorstands oder durch Tod. Gegen den Ausschluss kann in der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden; der Beschluss der Mitgliederversammlung dazu ist verbindlich.
§6 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein. Er setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden, der gleichzeitig Vorsitzender des Elternbeirats des Gymnasiums Renningen ist
- dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des Elternbeirats des Gymnasiums Renningen ist
- dem Kassier, der vom Elternbeirat des Gymnasiums Renningen gewählt wird
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Amtszeit des Vorstands stimmt mit derjenigen des Elternbeirats überein.
(3) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§7 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung und die Einsichtnahme in die Verwendungsbelege obliegen den Kassenprüfern, die vom Elternbeirat des Gymnasiums Renningen zusammen mit den Vorsitzenden zu wählen sind. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören§8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. §6 Abs.4 gilt entsprechend.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach §§47 ff. BGB.
(3) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen ausschließlich den in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Zwecken zuzuführen. Ist dies nicht möglich, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Anderslautende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§9 Schlussbestimmungen
Soweit Tatbestände in den vorstehenden Bestimmungen nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB sinngemäß.§10 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. Februar 2012 beschlossen; sie tritt am selben Tage in Kraft.Sie ersetzt die bisher gültige Fassung vom 26.02.2007.
Petra Hirschmeier
(Elternbeiratsvorsitzende)Stefan Kerpe
(stellv. Elternbeiratsvorsitzender)Wolfgang Sukrow
(stellv. Elternbeiratsvorsitzender)Ralf Hüsges
(Kassierer)Susanne Kottucz
(stellv. Kassierer)Förderrichtlinien
In der Regel ist ein Schüler, eine Schülerin förderungsfähig, wenn
1. die Familie oder der Elternteil KEINE DER FOLGENDEN Unterstützungen erhält:
• ALG II (Hartz IV)
• Sozialgeld
• Sozialhilfe
• Kinderzuschlag
• Wohngeld
Familien, die eine der genannten Unterstützungen erhalten, bekommen über das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes die kompletten Fahrtkosten erstattet und müssen diese bei den entsprechenden Ämtern beantragen, von denen die Unterstützung bewilligt wurde.
Auskunft erteilt hierzu das Rathaus.
Eine Förderung durch die EHK kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets abgelehnt wurde. Hierüber ist ein Nachweis (Ablehnungsbescheid) zu erbringen.2. die Familie bzw. der Elternteil die Voraussetzungen für einen Renninger Familienpass erfüllen würde, auch wenn sie bzw. er nicht in Renningen wohnhaft ist. Danach sind berechtigt:
a. Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben
b. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben (wenn der Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner lebt, ist diese Gemeinschaft einem Ehepaar gleichzustellen)
c. Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehindertem Kind mit mind. 50% Erwerbsminderung
d. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei allen vorgenannten Personen/Familien nicht über 50.000,–€ brutto liegen. Der Einkommensnachweis gilt als erbracht, wenn der Antragsteller eine entsprechende Versicherung abgibt.
In der Regel beträgt die Förderung 50 % der Kosten für den Schüler, die Schülerin unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze, siehe nachfolgende Tabelle. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei den veranschlagten Kosten sind alle auch noch zu zahlenden Zuschüsse abgezogen.
Schullandheimaufenthalt, mehrtägige Klassenfahrt, Berlinfahrt max 100 €
Von der Schule organisierte Schüleraustausche (z.B., England, Frankreich, Italien, USA) max 150 €
Maximalbetrag pro Schüler für alle FahrtenIndividueller Fahrtkostenzuschuss für Tagesausflug (z.B. Winterthur, Dachau) max 15 €
(Beschluss vom 15.10.2014)
Elternstiftung Baden-Württemberg
In der Regel ist ein Schüler, eine Schülerin förderungsfähig, wenn
1. die Familie oder der Elternteil KEINE DER FOLGENDEN Unterstützungen erhält:
• ALG II (Hartz IV)
• Sozialgeld
• Sozialhilfe
• Kinderzuschlag
• Wohngeld
Familien, die eine der genannten Unterstützungen erhalten, bekommen über das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes die kompletten Fahrtkosten erstattet und müssen diese bei den entsprechenden Ämtern beantragen, von denen die Unterstützung bewilligt wurde.
Auskunft erteilt hierzu das Rathaus.
Eine Förderung durch die EHK kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets abgelehnt wurde. Hierüber ist ein Nachweis (Ablehnungsbescheid) zu erbringen.2. die Familie bzw. der Elternteil die Voraussetzungen für einen Renninger Familienpass erfüllen würde, auch wenn sie bzw. er nicht in Renningen wohnhaft ist. Danach sind berechtigt:
a. Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben
b. Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben (wenn der Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner lebt, ist diese Gemeinschaft einem Ehepaar gleichzustellen)
c. Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehindertem Kind mit mind. 50% Erwerbsminderung
d. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei allen vorgenannten Personen/Familien nicht über 50.000,–€ brutto liegen. Der Einkommensnachweis gilt als erbracht, wenn der Antragsteller eine entsprechende Versicherung abgibt.
In der Regel beträgt die Förderung 50 % der Kosten für den Schüler, die Schülerin unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze, siehe nachfolgende Tabelle. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei den veranschlagten Kosten sind alle auch noch zu zahlenden Zuschüsse abgezogen.
Schullandheimaufenthalt, mehrtägige Klassenfahrt, Berlinfahrt max 100 €
Von der Schule organisierte Schüleraustausche (z.B., England, Frankreich, Italien, USA) max 150 €
Maximalbetrag pro Schüler für alle FahrtenIndividueller Fahrtkostenzuschuss für Tagesausflug (z.B. Winterthur, Dachau) max 15 €
(Beschluss vom 15.10.2014)